So gelingt die Betriebsvereinbarung über Videoüberwachung

Betriebsvereinbarung Videoüberwachung: Betriebsratskonforme Kameraüberwachung am Arbeitsplatz

Einbruchdiebstahl hat auch für Unternehmen schwerwiegende Folgen. Neben der Entwendung wertvoller Geräte ist insbesondere der Diebstahl wichtiger Dokumente und Daten problematisch. Nach einem Einbruch muss ein Unternehmen zusätzlich die Schäden, wie etwa aufgehebelte Türen und eingeschlagene Fenster, ersetzen lassen. Hinzu kommen verunsicherte Mitarbeiter und eine Störung des Betriebsablaufs. Unternehmen, die auf professionelle Sicherheitstechnik setzen, beugen Einbruchdiebstählen vor. Neben der richtigen Sicherung durch mechanische Verriegelungen, Zutrittssysteme und Einbruchmeldeanlagen spielt insbesondere die Videoüberwachung eine entscheidende Rolle. Überwachungskameras im Betrieb schrecken Einbrecher schon im Vorfeld ab. Bei der Überwachung am Arbeitsplatz sind jedoch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Wer sein Unternehmen überwachen lässt, filmt schließlich unumgänglich seine Angestellten mit. Das Betreiben von Überwachungstechnik sollten Unternehmen deshalb stets im Sinne ihrer Mitarbeiter abstimmen.

Betriebsvereinbarung über Videoüberwachung: Die Basics

Die Überwachung am Arbeitsplatz greift in das Recht der Angestellten am eigenen Bild und das Recht auf informelle Selbstbestimmung ein. Daher muss die Unternehmensführung die Errichtung von Sicherheitstechnik gemeinsam mit dem Betriebsrat abstimmen. In Sachen Videoüberwachung besitzt nämlich nicht nur der Arbeitgeber Befugnisse. Auch der Betriebsrat hat laut Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht.

Die Überwachung per Videokamera berührt einerseits die sogenannten Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer. Andererseits lässt sie sich als technische
Einrichtung sehen, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Vor der Installation von Kameras muss sich der Arbeitgeber zunächst mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung bezüglich Videoüberwachung einigen. Erst bei dessen Zustimmung ist ein rechtlich einwandfreier Überwachungsschutz gewährleistet. Hierfür erfolgt eine gemeinsame Abwägung zwischen den Unternehmensinteressen und den Arbeitnehmerrechten entlang des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Anbringung von Überwachungskameras ist nach diesem Grundsatz dann zulässig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Ob sich die betriebliche Überwachung als angemessen ansehen lässt, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Bleiben die Personen auf den Aufnahme anonym?
  • Inwiefern erfolgt die Erfassung von Mitarbeitergesprächen?
  • Entstehen den Mitarbeitern durch die Überwachung Nachteile?
  • Welchen Umfang und Dauer hat die Überwachung?
  • Welche Bereiche des Unternehmens erfasst die Überwachung?
  • Sind Dritte betroffen?
  • Welche Überwachungstechnik kommt zum Einsatz?
  • Was passiert mit den Videoaufnahmen?

Können sich Arbeitgeber und Betriebsrat übrigens nicht einigen, kann jede Seite eine neutrale Einigungsstelle für die Abwägung heranziehen.

Videoüberwachung mit Betriebsvereinbarung definieren

Betriebsratskonforme Videoüberwachung: Tipps für den Arbeitgeber

Wer als Arbeitgeber dem Betriebsrat entgegenkommen möchte, kann schon im Vorfeld einige Dinge beachten. Die Kameras dienen schließlich nicht zur Überwachung von Angestellten, sondern zum Schutz des gesamten Betriebs vor Einbrechern. Diesen Aspekt sollte die Geschäftsführung auch von Anfang an kommunizieren. Ebenfalls ist es ratsam, das geplante Überwachungskonzept bereits im Vorfeld auszuarbeiten. So lassen sich die späteren Positionen der Kameras darstellen und deren Zweck und Funktion begründen. Kameras sollten dabei niemals auf die Bildschirme der Mitarbeiter gerichtet sein und lediglich den Betriebsraum oder einbruchrelevante Bereiche wie Türen und Fenster filmen. Die Geschäftsführung sollte dem Betriebsrat zusätzlich etwa zweimal im Jahr anbieten, gemeinsam die Kameras durchzugehen und auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Auch die Wartungsberichte der Überwachungsanlagen sollte der Arbeitgeber stets vorlegen.

Überwachungsschutz gemeinsam mit dem Betriebsrat abstimmen

Die Betriebsvereinbarung über Videoüberwachung ist die gemeinsame Angelegenheit von Arbeitgebern und Arbeitnehmern und eine Einigung sollte auch genauso erfolgen. Niemals sollte die Unternehmensführung den Überwachungsschutz als reine Chefsache deklarieren. Auch die Dauer der Datenspeicherung ist entscheidend. Videoaufnahmen sollten Unternehmen lediglich zur Aufklärung von Einbruchdiebstählen aufzeichnen. Eine überlange Speicherung der Aufnahmen ist absolut nicht notwendig. Der Arbeitgeber kann dem Betriebsrat hier zusätzlich entgegenkommen und die Einsicht der Aufnahmedaten nach dem Vier-Augen-Prinzip zulassen. Hier bietet es sich übrigens an, einen Verantwortlichen im Betriebsrat zu ernennen. Wer neben professionellen Geräten außerdem auf zertifizierte Überwachungs-Software setzt, kommt dem Betriebsrat zusätzlich entgegen. Namhafte Surveillance-Lösungen stellen sicher, dass die Aufnahmedaten vor Manipulationen und Übergriffen sicher sind.

Bonus-Tipp: Intelligente IT-Tools nutzen!

Auch der Einsatz von zusätzlichen IT-basierten Tools ist hinsichtlich einer Betriebsvereinbarung für Videoüberwachung sinnvoll. So ermöglichen beispielsweise Privacy-Protector-Tools eine Verpixelung der aufgenommenen Personen. Die Angestellten des Unternehmens bleiben weitestgehend anonym, Handlungen und Bewegungen aller Art bleiben dennoch sichtbar. Die automatisierte Verpixelung der aufgenommenen Personen ermöglicht eine optimale Videoüberwachung bei gleichzeitig geringem Eingriff in die Rechte der aufgenommenen Person. Neben der Einstellung der Blockgröße für die Verpixelung lassen sich je nach Anwendung sogar unterschiedliche Verpixelungsmethoden nutzen. Einige Tools sind zusätzlich mit dem Gütesiegel European Privacy Seal für IT-basierte Produkte ausgezeichnet. Das Siegel garantiert eine hohe Kompatibilität mit der europäischen Datenschutzlinie und einem hohen Schutz der Privatsphäre.

Wer sich zusätzliche Informationen über praktische Tools und die Betriebsvereinbarung über Videoüberwachung holen möchte, kann sich auch direkt an eine Errichterfirma wenden. Die Sicherheitsprofis beraten umfassend und entwickeln ein auf den individuellen Bedarf zugeschnittenes und betriebsratskonformes Überwachungskonzept.

Brauchen Sie Hilfe bei der Auswahl?

Unsere Experten helfen Ihnen gerne dabei, das perfekte Alarmsystem für Ihre Anforderungen zu finden. Kontaktieren Sie uns für eine persönliche Beratung oder nutzen Sie unser Formular, um mehr zu erfahren.

GRAEF Gruppe hat 4,70 von 5 Sternen 8904 Bewertungen auf ProvenExpert.com